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BEK 2021 21

Strafbefehl (Einsprachefrist)

Schwyz · 2021-06-11 · Deutsch SZ
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Strafbefehl (Einsprachefrist) | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 März 2021 rechtzeitig „Einsprache“ (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft be-

Kantonsgericht Schwyz 3 antragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

E. 2 Vorab sei erwähnt, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dessen Gültigkeit nicht zu beeinträchtigen vermag (Art. 385 Abs. 3 StPO), weshalb das Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2021 als Beschwerde entgegennimmt.

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die seinerseits am 14. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Einsprache sei fristgerecht erfolgt. Zur Be- gründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe das Schreiben [Anmer- kung: Strafbefehl vom 18. September 2020] nicht entgegennehmen können, da er weder zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs noch danach zu Hause gewesen sei. Infolgedessen gelte das Schreiben [Anmerkung: Strafbefehl vom

18. September 2020] am 1. Oktober 2020 als zugestellt. Exakt zehn Arbeits- tage danach, am 14. Oktober 2020, habe er die Einsprache eingeschrieben der schweizerischen Post übergeben (KG-act. 1/1).

a) Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl bei der Staats- anwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstin- stanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist eine Einsprache etwa, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde (Schwarzenegger, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 2 zu Art. 356 StPO). Die Frist bezüglich der Einsprache gegen den Strafbefehl ist eine gesetzliche Frist, welche sich nach Art. 90 ff. StPO berechnet (Schmid/Jositsch, Praxis- kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/St. Gal- len 2018, N 2 zu Art. 354 StPO; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 606). Sie

Kantonsgericht Schwyz 4 wird durch die Mitteilung ausgelöst und beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht vom Adressaten oder einer in Art. 85 Abs. 3 StPO aufgeführten Person entgegengenommen werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung aufgefordert, die Sendung in- nert siebentägiger Frist abzuholen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 8 zu Art. 85 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. In Bezug auf die Einhaltung von Fristen ist Art. 91 StPO einschlägig. Nach dessen Abs. 1 und 2 ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird resp. wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge- geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von in- haftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird.

b) Wie den Akten zu entnehmen ist, konnte dem Beschwerdeführer der per Einschreiben versandte Strafbefehl am 21. September 2020 nicht zugestellt werden und wurde von diesem auch innert der siebentägigen Frist nicht abge- holt (U-act. 14.0.02). Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Bussenzettel vom 11. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass, sollte er die Bussen nicht fristgerecht bezahlen, das ordentliche, kostenpflichtige Strafver- fahren eingeleitet werde (U-act. 8.1.03 sowie 8.1.04). Folglich musste der Be- schwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Eröffnung eines Strafverfah- rens bzw. der Zustellung eines Strafbefehls rechnen, nachdem ihm dies mit- tels Bussenzettel etwas mehr als fünf Monate zuvor angekündigt worden ist (vgl. Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019, E. 1.4.2 sowie 1.4.3).

Kantonsgericht Schwyz 5 Nach dem Gesagten kommt die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Dementsprechend gilt der Strafbefehl vom 18. Sep- tember 2020 am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (21. September 2020), das heisst am 28. September 2020, als zugestellt. Die 10-tägige Einsprachefrist hat gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 29. September 2020 zu laufen begonnen und endete am 8. Oktober 2020 (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Eingabe am 14. Oktober 2020 der schweizerischen Post (U-act. 14.0.05 f.). Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. September 2020 erfolgte demnach, entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers, nicht fristgerecht. Im Übrigen wäre die Einspra- che selbst dann nicht fristwahrend erfolgt, wenn der Auffassung des Be- schwerdeführers, wonach der 1. Oktober 2020 als Zustellungstag des Strafbe- fehls vom 18. September 2020 gelte, gefolgt würde. Diesfalls hätte die 10- tägige Einsprachefrist am 2. Oktober 2020 zu laufen begonnen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 12. Oktober 2020 geendet (vgl. Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Eingabe jedoch erst am 14. Oktober 2020, also nach Ablauf der Einsprachefrist, der schweizerischen Post.

E. 4 Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzel- richters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Februar 2021 abzuweisen.

E. 5 Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 15. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 11. Juni 2021 BEK 2021 21 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Célestine Rupp. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Strafbefehl (Einsprachefrist) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Februar 2021, SEO 2020 37);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft sprach A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit Strafbefehl vom 18. September 2020 des Nichteinhaltens eines Abstandes von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen bei Versammlungen bis zu fünf Personen (im Sinne von Art. 10f Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2) sowie des unbefug- ten, vorsätzlichen Konsums von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Canna- bis (im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00. Darüber hinaus auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 270.00 (U-act. 0.0.01). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

9. Oktober 2020 (Postaufgabe: 14. Oktober 2020) Einsprache (U-act. 14.0.05). Die Staatsanwaltschaft wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 auf die ihres Erachtens verspätete Einspra- che hin und setzte ihm eine Frist bis zum 30. Oktober 2020, um zu erklären, ob er die Einsprache zurückziehen wolle (U-act. 14.0.07). Der Beschwerde- führer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 25. November 2020 dem Bezirksgericht Schwyz und be- antragte, es sei aufgrund der verspäteten Eingabe nicht auf die Einsprache einzutreten, die Rechtskraft des Strafbefehls sei festzustellen und die Kosten des Strafverfahrens von total Fr. 450.00 seien dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Vi-act. 1). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht ver- nehmen (vgl. Vi-act. 3–8). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz stellte mit Verfügung vom 11. Februar 2021 fest, dass die Einsprache des Be- schwerdeführers verspätet erfolgt ist und der Strafbefehl vom 18. September 2020 in Rechtskraft erwuchs. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Schwyz am

1. März 2021 rechtzeitig „Einsprache“ (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft be-

Kantonsgericht Schwyz 3 antragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 4).

2. Vorab sei erwähnt, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dessen Gültigkeit nicht zu beeinträchtigen vermag (Art. 385 Abs. 3 StPO), weshalb das Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2021 als Beschwerde entgegennimmt.

3. Der Beschwerdeführer rügt, die seinerseits am 14. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Einsprache sei fristgerecht erfolgt. Zur Be- gründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe das Schreiben [Anmer- kung: Strafbefehl vom 18. September 2020] nicht entgegennehmen können, da er weder zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs noch danach zu Hause gewesen sei. Infolgedessen gelte das Schreiben [Anmerkung: Strafbefehl vom

18. September 2020] am 1. Oktober 2020 als zugestellt. Exakt zehn Arbeits- tage danach, am 14. Oktober 2020, habe er die Einsprache eingeschrieben der schweizerischen Post übergeben (KG-act. 1/1).

a) Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl bei der Staats- anwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstin- stanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ungültig ist eine Einsprache etwa, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht wurde (Schwarzenegger, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, N 2 zu Art. 356 StPO). Die Frist bezüglich der Einsprache gegen den Strafbefehl ist eine gesetzliche Frist, welche sich nach Art. 90 ff. StPO berechnet (Schmid/Jositsch, Praxis- kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A., Zürich/St. Gal- len 2018, N 2 zu Art. 354 StPO; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 606). Sie

Kantonsgericht Schwyz 4 wird durch die Mitteilung ausgelöst und beginnt am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht vom Adressaten oder einer in Art. 85 Abs. 3 StPO aufgeführten Person entgegengenommen werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung aufgefordert, die Sendung in- nert siebentägiger Frist abzuholen (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 8 zu Art. 85 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wurde, gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch als erfolgt, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. In Bezug auf die Einhaltung von Fristen ist Art. 91 StPO einschlägig. Nach dessen Abs. 1 und 2 ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird resp. wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abge- geben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von in- haftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird.

b) Wie den Akten zu entnehmen ist, konnte dem Beschwerdeführer der per Einschreiben versandte Strafbefehl am 21. September 2020 nicht zugestellt werden und wurde von diesem auch innert der siebentägigen Frist nicht abge- holt (U-act. 14.0.02). Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Bussenzettel vom 11. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass, sollte er die Bussen nicht fristgerecht bezahlen, das ordentliche, kostenpflichtige Strafver- fahren eingeleitet werde (U-act. 8.1.03 sowie 8.1.04). Folglich musste der Be- schwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Eröffnung eines Strafverfah- rens bzw. der Zustellung eines Strafbefehls rechnen, nachdem ihm dies mit- tels Bussenzettel etwas mehr als fünf Monate zuvor angekündigt worden ist (vgl. Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019, E. 1.4.2 sowie 1.4.3).

Kantonsgericht Schwyz 5 Nach dem Gesagten kommt die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung. Dementsprechend gilt der Strafbefehl vom 18. Sep- tember 2020 am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch (21. September 2020), das heisst am 28. September 2020, als zugestellt. Die 10-tägige Einsprachefrist hat gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 29. September 2020 zu laufen begonnen und endete am 8. Oktober 2020 (vgl. Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Eingabe am 14. Oktober 2020 der schweizerischen Post (U-act. 14.0.05 f.). Die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. September 2020 erfolgte demnach, entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers, nicht fristgerecht. Im Übrigen wäre die Einspra- che selbst dann nicht fristwahrend erfolgt, wenn der Auffassung des Be- schwerdeführers, wonach der 1. Oktober 2020 als Zustellungstag des Strafbe- fehls vom 18. September 2020 gelte, gefolgt würde. Diesfalls hätte die 10- tägige Einsprachefrist am 2. Oktober 2020 zu laufen begonnen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 12. Oktober 2020 geendet (vgl. Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Beschwerdeführer übergab seine Eingabe jedoch erst am 14. Oktober 2020, also nach Ablauf der Einsprachefrist, der schweizerischen Post.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzel- richters am Bezirksgericht Schwyz vom 11. Februar 2021 abzuweisen.

5. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Las- ten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die (reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 15. Juni 2021 kau